RECHTLICHES


Allgemeine  Geschäftsbedingungen


Firma Akkerman & Hintze Installationstechnik GmbH, 30519 Hannover
Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die Verdingungsverordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der
jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, sowie die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des
Auftraggebers. Der vollständige Text der Verdingungsverordnung für Bauleistungen
Teil B ist jederzeit in unseren Geschäftsräumen einsehbar und wird dem Kunden
auf Verlangen auch in Abschrift zur Verfügung gestellt.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir
uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur
Verfügung zu stellen.
Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei
ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der
Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftraggebers
maßgebend-
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer
schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über
Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur
für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die
Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach Ziffer 2. zu
erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt
werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-,
Verputz- und Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zuzahlung
1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsverordnung für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B).
2. Die Zahlungen sind in bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des
Auftragnehmers in Euro.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: Die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände
bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder
wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen
stehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer
sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach 12 Werktagen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziff. 2
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der
Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz gem. § 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den
Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist die Aufbewahrung von Baustoffen und
Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
4. Soweit im Angebot nicht besonders aufgeführt, schließen die genannten Preise
keine Kosten für Montage undWartung ein. Der Kunde übernimmt für die Zeit des
Monteuraufenthaltes auf seinem Gelände die Haftpflicht für auftretende Sach- und
Personenschäden.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte
des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den
Auftragnehmer.
Abnahme
1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Haftung
1. Für die von uns geliefertenWaren gelten die Garantiebedingungen unserer
Vorlieferanten, die wir an Stelle unserer Ansprüche abtreten. Die Gewährleistung
für rotierende Teile beträgt grundsätzlich 6 Monate.
2. Die Garantie erstreckt sich auf die kostenlose Lieferung oder die Instandsetzung
defekter Teile im Herstellwerk. Ein- und Ausbaukosten sind nicht eingeschlossen.
3. Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche, die aus unsachgemäßer Anbringung,
nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung, Korrosion oder infolge
übermäßiger Beanspruchung auftreten. Jede Gewährleistung entfällt, sofern die
Zahlungsbedingungen nicht fristgerecht erfüllt werden.
4. Für alle anderen gelieferten und montierten Teile gilt ausschließlich die VOB, Teil V,
§ 13.
5. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
beschränkt.
6. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.)
verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht,
wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf
diesen Umstand hinzuweisen.
7. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Wasserführende
Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von
Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen
Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der
vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder
unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der
Auftragnehmer nicht.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.



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